Burgenland
Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
LGBl.Nr. 17/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 54/2014
Paragraph 23 a,
01.01.2015
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Beamtin oder dem Beamten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer oder seiner Dienstleistung auszustellen.