Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 67/2001 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 52/2014

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

Paragraph 18,

Nebengebühren bei herabgesetzter Wochendienstzeit
und bei Teilzeitbeschäftigung

  1. Absatz einsFür Zeiträume, in denen
    1. Ziffer eins
      die regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 61,, 62 oder 64a LBDG 1997 herabgesetzt ist oder
    2. Ziffer 2
      der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nimmt,
    gebühren dem Beamten abweichend vom Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom Paragraph 17, Absatz 6, mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den Ziffer eins, oder 2.
  2. Absatz 2Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom Paragraph 17, Absatz 6, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 gilt.