Absatz einsDer Monatsbezug - unter Ausschluss der Kinderzulage - der Beamtin oder des Beamten,
- Ziffer einsderen oder dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 61,, 62 oder 64a LBDG 1997 herabgesetzt worden ist oder
- Ziffer 2der oder dem unter anteiliger Kürzung der Bezüge eine Dienstfreistellung gemäß Paragraph 96 a, Absatz eins, Ziffer 2, LBDG 1997 gewährt wurde oder
- Ziffer 3die oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nimmt,
gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen. Der Entfall und die Verminderung werden abweichend vom Paragraph 6, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Ziffer eins bis 3 gilt. Die Kinderzulage gebührt in ungekürzter Höhe.