Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 67/2001 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 52/2014

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 c,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

Paragraph 12 c,

Bezüge bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
oder der Lehrverpflichtung und bei Teilzeitbeschäftigung

  1. Absatz einsDer Monatsbezug - unter Ausschluss der Kinderzulage - der Beamtin oder des Beamten,
    1. Ziffer eins
      deren oder dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 61,, 62 oder 64a LBDG 1997 herabgesetzt worden ist oder
    2. Ziffer 2
      der oder dem unter anteiliger Kürzung der Bezüge eine Dienstfreistellung gemäß Paragraph 96 a, Absatz eins, Ziffer 2, LBDG 1997 gewährt wurde oder
    3. Ziffer 3
      die oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nimmt,
    gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen. Der Entfall und die Verminderung werden abweichend vom Paragraph 6, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Ziffer eins bis 3 gilt. Die Kinderzulage gebührt in ungekürzter Höhe.
  2. Absatz 2Der Monatsbezug eines Lehrers, dessen Lehrverpflichtung nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Lehrers liegen, herabgesetzt ist, gebührt im Ausmaß von 75 %. Ist die Lehrverpflichtung auf ein Ausmaß von mehr als 75 % herabgesetzt, so gebührt jedoch der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Lehrverpflichtung an der vollen Lehrverpflichtung entspricht. Die Verminderung wird abweichend vom Paragraph 6, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme gilt.
  3. Absatz 3Dienstzulagen, auf die Paragraph 58, Absatz 7,, Paragraph 59 a, Absatz 5, oder 5a, Paragraph 59 b, oder Paragraph 60, Absatz 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, anzuwenden sind, und die Erzieherzulage bleiben von den Absatz eins und 2 unberührt.