Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2015

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 48/2014 aufgehoben durch LGBl.Nr. 102/2019

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

GHO 2015

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

römisch III. Hauptstück
Rechnungsabschluss

Paragraph 31,

Rechnungsabschluss

  1. Absatz einsDem Rechnungsabschluss sind bei der Vorlage an die Aufsichtsbehörde zusätzlich zu den in Paragraph 17, VRV angeführten Beilagen weiters anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      die beglaubigte Abschrift des Beschlusses des Gemeinderates über die Beratung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses,
    2. Ziffer 2
      die beglaubigte Abschrift des Einladungsschreibens zur Gemeinderatssitzung, in der der Rechnungsabschluss beraten und genehmigt wurde,
    3. Ziffer 3
      eine Bestätigung, dass der Rechnungsabschluss im Sinne des Paragraph 75, Absatz 3, Bgld. GemO 2003 vor der Beratung durch den Gemeinderat durch zwei Wochen hindurch zur allgemeinen öffentlichen Einsichtnahme aufgelegen ist,
    4. Ziffer 4
      die allfällig eingebrachten Erinnerungen,
    5. Ziffer 5
      den Nachweis der Ausgaben zur Erfüllung von Verträgen, die zur Leistung von Zahlungen über ein Jahr hinaus verpflichten (zB Leasingverträge). Bei diesen Ausgaben sind Inhalt und Dauer des Vertrages, die jährliche Verpflichtung und die Voranschlagsstelle, auf der die Ausgabe verbucht wurde, sowie die allfällige aufsichtsbehördliche Genehmigung, anzugeben,
    6. Ziffer 6
      die Vermögensrechnung und
    7. Ziffer 7
      die erläuternden Bemerkungen zu den Verstärkungsmitteln und dem Voranschlagsvermerk.
  2. Absatz 2Alle Nachweise können auch im Wege der automationsunterstützen Datenverarbeitung geführt und erstellt werden. Bei jeder (vom Gemeinderat beschlossenen) Änderung des Rechnungsabschlusses ist auch der geänderte GHD-Datensatz der Aufsichtsbehörde zu übermitteln.
  3. Absatz 3Der Rechnungsabschluss ist von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister zu unterfertigen.

Im RIS seit

12.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2019

Gesetzesnummer

20001004

Dokumentnummer

LBG40016615