Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2015

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 48/2014 aufgehoben durch LGBl.Nr. 102/2019

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

GHO 2015

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

Paragraph 30,

Aufbewahrung der zur Buchhaltungsführung notwendigen Unterlagen

  1. Absatz einsAlle zur Buchhaltungsführung notwendigen Unterlagen (Bücher, Konten, Verzeichnisse, Belege, Kontoauszüge, Abschlüsse usw.) sind gesichert aufzubewahren.
  2. Absatz 2Die Verwahrungsdauer der zur Buchhaltungsführung notwendigen Unterlagen hat, sofern sich nicht nach anderen Rechtsvorschriften eine gesonderte Verwahrungsdauer ergibt, sieben Kalenderjahre zu betragen. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Genehmigung des Rechnungsabschlusses des jeweiligen Haushaltsjahres durch den Gemeinderat zu laufen.
  3. Absatz 3Bei Belegen, die geförderte Maßnahmen betreffen, sind die jeweiligen förderrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf die Aufbewahrung zu beachten.
  4. Absatz 4Der Voranschlag und der Rechnungsabschluss sind dauernd aufzubewahren.

Im RIS seit

12.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2019

Gesetzesnummer

20001004

Dokumentnummer

LBG40016614