Absatz einsDie Bücher können in Anwendung eines automationsunterstützten Datenverarbeitungsverfahrens geführt werden, soweit sichergestellt ist, dass
- Ziffer einsdokumentierte, zur Haushaltsführung geeignete und gültige Programme verwendet werden,
- Ziffer 2die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenerfassung, Dateneingabe, Datenspeicherung und Datenausgabe durch Kontrollen gewährleistet sind,
- Ziffer 3in den Verfahrensablauf nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
- Ziffer 4Vorkehrungen gegen einen Verlust oder eine unkontrollierte Veränderung der gespeicherten Daten getroffen sind,
- Ziffer 5die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der am Verfahren Beteiligten schriftlich festgelegt und voneinander abgegrenzt sind,
- Ziffer 6bei Ausfall eines automatisierten Verfahrens Vorkehrungen zur Fortführung der Aufgaben der Haushaltsführung im unbedingt notwendigen Ausmaß getroffen werden und
- Ziffer 7nur in visuell nicht lesbarer Form aufgezeichnete Daten während der Aufbewahrungsfrist so sichergestellt sind, dass diese Daten und Ergebnisse innerhalb einer angemessenen Frist in Form einer richtigen und vollständigen Wiedergabe visuell lesbar gemacht werden können.