Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2015

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 48/2014 aufgehoben durch LGBl.Nr. 102/2019

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

GHO 2015

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

Paragraph 29,

Führung von Aufzeichnungen

  1. Absatz einsDie Bücher können in Anwendung eines automationsunterstützten Datenverarbeitungsverfahrens geführt werden, soweit sichergestellt ist, dass
    1. Ziffer eins
      dokumentierte, zur Haushaltsführung geeignete und gültige Programme verwendet werden,
    2. Ziffer 2
      die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenerfassung, Dateneingabe, Datenspeicherung und Datenausgabe durch Kontrollen gewährleistet sind,
    3. Ziffer 3
      in den Verfahrensablauf nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
    4. Ziffer 4
      Vorkehrungen gegen einen Verlust oder eine unkontrollierte Veränderung der gespeicherten Daten getroffen sind,
    5. Ziffer 5
      die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der am Verfahren Beteiligten schriftlich festgelegt und voneinander abgegrenzt sind,
    6. Ziffer 6
      bei Ausfall eines automatisierten Verfahrens Vorkehrungen zur Fortführung der Aufgaben der Haushaltsführung im unbedingt notwendigen Ausmaß getroffen werden und
    7. Ziffer 7
      nur in visuell nicht lesbarer Form aufgezeichnete Daten während der Aufbewahrungsfrist so sichergestellt sind, dass diese Daten und Ergebnisse innerhalb einer angemessenen Frist in Form einer richtigen und vollständigen Wiedergabe visuell lesbar gemacht werden können.
  2. Absatz 2Die Eintragungen in die Aufzeichnungen sind nachvollziehbar, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet, unverändert und inhaltsgleich vorzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass
    1. Ziffer eins
      die Belege möglichst an der gleichen Stelle (zB an der rechten oberen Ecke) mit der fortlaufenden Belegnummer zu versehen sind (bezieht sich ein Beleg auf mehrere Buchungen, so sind darauf die betragsmäßige Aufteilung, die entsprechenden Haushaltsstellen und die Belegnummern zu vermerken),
    2. Ziffer 2
      Abkürzungen des Buchungstextes nur insofern verwendet werden dürfen, als diese dadurch allgemein verständlich bleiben,
    3. Ziffer 3
      Absetzungsbuchungen als solche gekennzeichnet sein müssen,
    4. Ziffer 4
      Eintragungen vom Zeitbuch (Journal) zum Beleg, Sachkonto und Kontoauszug oder Kassenabschlussbericht und in umgekehrter oder beliebiger Reihenfolge klar, lückenlos, einfach und rasch kontrollierbar sein müssen (Buchungsnummer, Belegnummer),
    5. Ziffer 5
      alle Gebarungsfälle in einem Arbeitsvorgang gleichzeitig im Zeitbuch und Sachkonto zu erfassen sind und
    6. Ziffer 6
      nach einem regelmäßigen Abschluss (Tages-, Monats- oder Jahresabschluss) keine Veränderungen der Bücher, Konten und Verzeichnisse mehr zulässig sind.

Im RIS seit

12.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2019

Gesetzesnummer

20001004

Dokumentnummer

LBG40016613