Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2015

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 48/2014 aufgehoben durch LGBl.Nr. 102/2019

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

GHO 2015

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

Paragraph 27,

Abgabenkonten

  1. Absatz einsFür die sachgeordnete Verrechnung innerhalb der Abgabenbuchhaltung (Paragraph 22, Absatz 3,) ist für jede Zahlungspflichtige oder für jeden Zahlungspflichtigen ein Abgabenkonto einzurichten, welches laufend aufzurechnen ist.
  2. Absatz 2Auf jedem Abgabenkonto sind zumindest eine ausschließlich diesem zugeordnete Steuernummer, der Name und die Adresse der oder des Zahlungspflichtigen anzuführen.
  3. Absatz 3Das Abgabenkonto hat insbesondere Spalten für das Buchungsdatum, die Belegnummer, die Bezeichnung der Abgabenart, den Zahlungsweg, die Buchungsnummer nach dem Zeitbuch (Journal), den Grund der Sollstellung oder der Zahlung, den Umsatzsteuersatz (Code), die Umsatzsteuer, den anfänglichen Rest, den Vorschreibungsbetrag (Soll), den Abstattungsbetrag (Ist) und den schließlichen Rest zu enthalten.
  4. Absatz 4Die Nettosumme der schließlichen Reste aller Abgabenkonten muss mit den Summen der schließlichen Reste der in Bezug stehenden Sachkonten übereinstimmen.

Im RIS seit

12.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2019

Gesetzesnummer

20001004

Dokumentnummer

LBG40016611