Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2015

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 48/2014 aufgehoben durch LGBl.Nr. 102/2019

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

GHO 2015

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

Paragraph 26,

Sachkonten für die voranschlagsunwirksame (durchlaufende) Gebarung

  1. Absatz einsDie Einnahmen und Ausgaben der voranschlagsunwirksamen (durchlaufenden) Gebarung gemäß Paragraph 20, sind in Konten für Verwahrgelder und Vorschüsse einzutragen, welche laufend aufzurechnen sind.
  2. Absatz 2Für jedes Vorschuss- und Verwahrgeldkonto ist ein eigenes Sachkonto anzulegen. Auf jedem Sachkonto sind zumindest die namentliche Bezeichnung des Kontoblattes, der Haushaltshinweis und die Post anzuführen.
  3. Absatz 3Das Sachkonto hat zumindest Spalten für die Belegnummer, das Buchungsdatum, die Buchungsnummer nach dem Zeitbuch (Journal), den Namen der Einzahlerin oder des Einzahlers oder der Empfängerin oder des Empfängers, den Zahlungsgrund, den anfänglichen Rest, den Vorschreibungsbetrag (Soll), den Abstattungsbetrag (Ist) und den schließlichen Rest zu enthalten.
  4. Absatz 4Jene Sachkonten, die beim Abschluss des laufenden Haushaltsjahres einen schließlichen Rest aufweisen, sind im Rechnungsabschluss in einem eigenen Verzeichnis einzeln auszuweisen.

Im RIS seit

12.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2019

Gesetzesnummer

20001004

Dokumentnummer

LBG40016610