Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2015

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 48/2014 aufgehoben durch LGBl.Nr. 102/2019

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

GHO 2015

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

Paragraph 21,

Vermögensrechnung

  1. Absatz einsIn der Vermögensrechnung sind der Stand der Aktiva (Anlagevermögen und Umlaufvermögen) und der Passiva (Rücklagen, Finanzschulden, sonstige Verbindlichkeiten) am Beginn und am Ende des Haushaltsjahres sowie etwaige Änderungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingetreten sind, anzugeben.
  2. Absatz 2Bleibt ein Anlagegut länger als die erwartete Nutzungsdauer im Vermögensbestand der Gemeinde, ist ein Erinnerungswert von 1 Cent bis zum Ausscheiden des Anlagegutes fortzuschreiben.
  3. Absatz 3Für das bewegliche und unbewegliche Sachanlagevermögen ist im Rahmen der Vermögensrechnung ein Nachweis zu führen, aus dem die vermögensrelevanten Werte pro aktiviertem Anlagegut hervorgehen.
  4. Absatz 4Die Vermögensrechnung ist von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister zu unterfertigen. Zusätzlich hat für jene Teile, die marktbestimmte Betriebe betreffen, die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter zu unterschreiben.

Im RIS seit

12.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2019

Gesetzesnummer

20001004

Dokumentnummer

LBG40016605