Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2015

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 48/2014 aufgehoben durch LGBl.Nr. 102/2019

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

GHO 2015

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

Paragraph 20,

Durchlaufende Verrechnung

  1. Absatz einsDie durchlaufende Verrechnung umfasst alle Gebarungen, die nicht für eine bestimmte Haushaltsstelle zu verbuchen sind.

Hiezu gehören insbesondere:

  1. Ziffer eins
    Einnahmen und Ausgaben für fremde Rechnung;
  2. Ziffer 2
    alle Geldverkehrsgebarungen innerhalb der eigenen Dienststelle (Handverläge, Handkassen usw.);
  3. Ziffer 3
    Vorschüsse gegen Verrechnung;
  4. Ziffer 4
    Einnahmen und Ausgaben, deren Bestimmungszweck zunächst nicht festgestellt werden kann;
  5. Ziffer 5
    Irrläufer;
  6. Ziffer 6
    Bestandsverlagerungen;
  7. Ziffer 7
    Rücklagen;
  8. Ziffer 8
    Rechnungsabgrenzungen;
  9. Ziffer 9
    Kautionen;
  10. Ziffer 10
    Haftrücklässe.
  1. Absatz 2Einnahmen und Ausgaben dürfen grundsätzlich nur dann als durchlaufend verrechnet werden, wenn hiedurch weder eine unwirtschaftliche Gebarung begünstigt noch eine Verschleierung der Rechnungslegung herbeigeführt werden kann.
  2. Absatz 3Die schließlichen Reste der durchlaufenden Gebarung müssen nachvollziehbar und nachweisbar sein.

Im RIS seit

12.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2019

Gesetzesnummer

20001004

Dokumentnummer

LBG40016604