Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2015

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 48/2014 aufgehoben durch LGBl.Nr. 102/2019

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

GHO 2015

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

Paragraph 17,

Einhebung der Einnahmen

  1. Absatz einsDie der Gemeinde zustehenden Einnahmen sind mit Fälligkeitsdatum einzuheben. Grundlage von Einnahmen bilden Belege, die den Anforderungen des Paragraph 11, UStG 1994 für Rechnungen entsprechen.
  2. Absatz 2Die mit der Führung der Gemeindekassa betraute Person hat über jede Bareinzahlung der Einzahlerin oder dem Einzahler eine Empfangsbestätigung auszustellen.

Im RIS seit

12.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2019

Gesetzesnummer

20001004

Dokumentnummer

LBG40016601