Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2015

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 48/2014 aufgehoben durch LGBl.Nr. 102/2019

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

GHO 2015

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

Paragraph 15,

Barer Zahlungsverkehr (Gemeindekassa)

  1. Absatz einsAlle baren Geschäftsfälle der Gemeinde sind über die Gemeindekassa zu führen.
  2. Absatz 2Wenn die Notwendigkeit besteht, können zur Einbringung bestimmter Einnahmen Nebenkassen eingerichtet werden. Diese sind mit der Gemeindekasse mindestens einmal im Monat abzurechnen.
  3. Absatz 3Zur Bestreitung verschiedener geringfügiger Ausgaben können Handkassen (Handverläge) eingerichtet werden. Die ordnungsgemäße Verwendung ist mit der Gemeindebuchhaltung mindestens einmal im Monat abzurechnen.
  4. Absatz 4Die Einnahmen und Ausgaben der Gemeindekassa (inklusive Nebenkassen und Handverläge) sind in einem Kassabuch, welches in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 29, auch in elektronischer Form geführt werden kann, nachvollziehbar aufzuzeichnen.
  5. Absatz 5Die Gemeindekassa ist gegen Diebstahl und Feuer versichern zu lassen. Der Bargeldbestand der Gemeindekassa soll niedrig gehalten werden und darf dabei den Betrag nicht übersteigen, der durch die Versicherung abgedeckt ist.
  6. Absatz 6Der Bargeldbestand der Gemeindekassa sowie alle Wertgegenstände und Urkunden der Gemeinde sind in einem feuer- und einbruchssicheren Geldschrank, zumindest jedoch in einer versperrbaren Geldkassette aufzubewahren. Jede Vermengung von Gemeindegeldern mit Privatgeldern sowie die Aufbewahrung von Gemeindegeldern im Privatbereich sind untersagt.

Im RIS seit

12.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2019

Gesetzesnummer

20001004

Dokumentnummer

LBG40016599