Absatz einsAls Organ der Gemeinde ist für die Abwicklung der Kassengebarung die Gemeindekassierin oder der Gemeindekassier zuständig. Die Wahl der Gemeindekassierin oder des Gemeindekassiers hat in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 81, Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2014,, zu erfolgen.