Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2015

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 48/2014 aufgehoben durch LGBl.Nr. 102/2019

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

GHO 2015

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

Paragraph 13,

Anordnung der Zahlung

  1. Absatz einsAls Organ der Gemeinde ist für die Abwicklung der Kassengebarung die Gemeindekassierin oder der Gemeindekassier zuständig. Die Wahl der Gemeindekassierin oder des Gemeindekassiers hat in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 81, Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2014,, zu erfolgen.
  2. Absatz 2Zahlungen dürfen nur auf Grund von schriftlichen Anordnungen durch die Anordnungsbefugte oder den Anordnungsbefugten gemäß Paragraph 71, Bgld. GemO 2003 erfolgen.
  3. Absatz 3Grundlage von Zahlungen bilden Belege, die den Anforderungen des Paragraph 11, Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, für Rechnungen zu entsprechen haben.
  4. Absatz 4Jede Zahlungsanordnung (insbesondere Einzahlung, Auszahlung, Verrechnung, Umbuchung, Stornierung) hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      das Haushaltsjahr,
    2. Ziffer 2
      die Anordnung zur Leistung oder Annahme einer Zahlung,
    3. Ziffer 3
      den Betrag in Ziffern,
    4. Ziffer 4
      den Namen der Empfängerin oder des Empfängers oder der Einzahlerin oder des Einzahlers, deren oder dessen Anschrift und gegebenenfalls die Kontonummer,
    5. Ziffer 5
      den Verwendungszweck und den Zahlungsgrund, sofern diese nicht aus den beigelegten Belegen, Rechnungen usw. hervorgehen,
    6. Ziffer 6
      die Haushaltsstelle, bei der die Zahlung zu verbuchen ist, erforderlichenfalls den Umsatzsteuerbetrag oder Umsatzsteuersatz (Code),
    7. Ziffer 7
      bei inventarisierungspflichtigen Gegenständen den Inventarisierungsvermerk,
    8. Ziffer 8
      den Fälligkeitszeitpunkt,
    9. Ziffer 9
      die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit,
    10. Ziffer 10
      das Datum der Ausstellung der Zahlungsanordnung und
    11. Ziffer 11
      die eigenhändige Unterschrift der oder des Anordnungsbefugten.
  5. Absatz 5Erfordert die Leistung einer Zahlung einen Beschluss eines Kollegialorganes der Gemeinde, so ist dieser in der Zahlungsanordnung mit dem Datum anzuführen.
  6. Absatz 6Auszahlungsanordnungen zu Lasten des laufenden Haushaltsjahres dürfen nur vorgenommen werden, wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen (budgetmäßige Deckung im Voranschlag, erforderlichenfalls durch Hinweis auf einen Beschluss nach Paragraph 70, Bgld. GemO 2003).
  7. Absatz 7Eine Zahlungsanordnung kann in Form eines Stempelaufdruckes am Beleg erfolgen, wenn dieser die Grundlage für die Zahlungsanordnung bildet. Der Stempelaufdruck hat die in Absatz 4 und 5 angeführten Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus dem Beleg hervorgehen.
  8. Absatz 8Sammelanordnungen dürfen nur bei mehreren gleichartigen Zahlungen erfolgen.
  9. Absatz 9Die Ermächtigung, Forderungen bestimmter Art vom Konto der Gemeindekasse abzubuchen (Dauerauftragsverfahren) oder abbuchen zu lassen (Lastschrifteinzugsverfahren) darf nur dann erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      zu erwarten ist, dass die oder der Empfangsberechtigte ordnungsgemäß mit der Gemeindekasse abrechnet,
    2. Ziffer 2
      die Forderungen der oder des Empfangsberechtigten zeitlich und der Höhe nach abzuschätzen sind und
    3. Ziffer 3
      gewährleistet ist, dass das Kreditinstitut den im Lastschrifteneinzugsverfahren abgebuchten Betrag auf dem Konto der Gemeindekasse wieder gutschreibt, wenn die Gemeinde binnen angemessener Frist der Abbuchung widerspricht.

Im RIS seit

12.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2019

Gesetzesnummer

20001004

Dokumentnummer

LBG40016597