Burgenland
Gemeindebediensteten-Überleitungsgesetz 2014
LGBl.Nr. 44/2014
Paragraph 10,
01.01.2015
Auf die im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Personen, die keine oder keine rechtzeitige Erklärung gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 abgeben, ist - unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 9, - das Gemeindebedienstetengesetz 1971 anzuwenden.