Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Gemeindebedienstetengesetz 1971

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 13/1972 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 43/2014

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

6. Abschnitt
Behörden und deren Wirkungsbereich

Paragraph 25,

Dienstbehörde, Zuständigkeit

  1. Absatz einsDer Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegt, unbeschadet der Bestimmungen des 3. und 4. Abschnittes dieses Teiles dieses Gesetzes, die Durchführung aller Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten, soweit durch Gesetz nicht die Zuständigkeit des Gemeinderates festgesetzt ist.
  2. Absatz 2Über Berufungen gegen Bescheide der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, sowie über die nachstehend angeführten Dienstrechtsangelegenheiten hat, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 5,, der Gemeinderat zu entscheiden und zu beschließen:
    1. Ziffer eins
      Erlassung von Verordnungen
    2. Ziffer 2
      Erstellung und Änderung des Dienstpostenplanes (Paragraph 5,)
    3. Ziffer 3
      Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2014,)
    4. Ziffer 4
      Beförderung in eine höhere Dienstklasse
    5. Ziffer 5
      Zuerkennung von Nebengebühren im Sinne des Paragraph 15, Gehaltsgesetz
      1956, mit Ausnahme der Reisegebühren, des Fahrtkostenzuschusses und der Personalzulage
    6. Ziffer 6
      Zuerkennung von Geldzuwendungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht
    7. Ziffer 7
      Bewilligung eines Sonderurlaubes von mehr als zwei Wochen und eines Karenzurlaubes nach den Bestimmungen des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997
    8. Ziffer 8
      Dienstrechtliche Maßnahmen, die für den Fall des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand den Anspruch auf höhere Pension bewirken
    9. Ziffer 9
      Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 15, LBDG 1997.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten der Gemeindeverbände übt der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zugewiesenen Zuständigkeiten die Obfrau oder der Obmann des Gemeindeverbandsausschusses und die dem Gemeinderat zugewiesenen Zuständigkeiten der Gemeindeverbandsausschuß aus.
  4. Absatz 4Der Instanzenzug gegen Bescheide der Obfrau oder des Obmannes des Gemeindeverbandsausschusses in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (Paragraph 2,) geht an den Gemeindeverbandsausschuß. Der Gemeindeverbandsausschuß übt auch die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
  5. Absatz 5Die Erlassung von Verordnungen über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage (Paragraph 33, Absatz 5, des Burgenländischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes 2002 - LBPG 2002, Landesgesetzblatt Nr. 103) sowie die Erlassung von Verordnungen, mit der der Anpassungsfaktor, die Aufwertungsfaktoren, und die Höchstbeitragsgrundlage in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten festgesetzt werden (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 47, Absatz 3 und Paragraph 103, Absatz 5, LBPG 2002), obliegt der Landesregierung.