Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Gemeindebedienstetengesetz 1971

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 13/1972 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 43/2014

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.10.2015

Text

5. Abschnitt
Kostentragung

Paragraph 22,

Aufwandsersatz des Landes

  1. Absatz einsDas Land hat, soferne in Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird, den Gemeinden und Gemeindeverbänden den Aufwand zu ersetzen, der durch die Anwendung der für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen auf Gemeindebamtinnen und auf Gemeindebeamte und deren Hinterbliebene erwächst.
  2. Absatz 2Absatz 1 findet auf den Mehraufwand, der durch die Beförderung einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten in die Dienstklasse römisch VII erwächst, nur dann Anwendung, wenn
    1. Litera a
      Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2014,),
    2. Litera b
      die Gemeindebeamtin oder der Gemeindebeamte eine für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigte Dienstzeit von mindestens 28 Jahren aufweist und
    3. Litera c
      die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Fähigkeiten und Leistungen der Gemeindebeamtin oder des Gemeindebeamten und den Umfang der Gemeindegeschäfte die Übernahme dieses Mehraufwandes bewilligt.
  3. Absatz 3Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben dem Land zu dem nach Maßgabe der Absatz eins und 2 zu tragenden Pensionsaufwand einen Beitrag in der Höhe des dreifachen Pensionsbeitrages, den die Gemeindebeamtin oder der Gemeindebeamte jeweils zu erbringen hat, zu leisten.
  4. Absatz 4Die Beiträge (Absatz 3,) sind binnen eines Monates nach Fälligkeit der Bezüge dem Amt der Landesregierung zu überweisen. Rückstände können im Verwaltungswege eingebracht werden (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, VVG).