Absatz einsDas Land hat, soferne in Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird, den Gemeinden und Gemeindeverbänden den Aufwand zu ersetzen, der durch die Anwendung der für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen auf Gemeindebamtinnen und auf Gemeindebeamte und deren Hinterbliebene erwächst.