Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Gemeindebedienstetengesetz 1971

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 13/1972 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 43/2014

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

Paragraph 12,

Gemeindeverwaltungsdienstprüfung

  1. Absatz einsDie Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten haben die Gemeindeverwaltungsdienstprüfung vor der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Prüfungskommission für die Gemeindeverwaltungsdienstprüfung abzulegen.
  2. Absatz 2Die Prüfungskommission besteht aus einer oder einem rechtskundigen Vorsitzenden oder einer rechtskundigen Stellvertreterin oder einem rechtskundigen Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern, die von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Für jedes Mitglied ist in derselben Weise und für dieselbe Dauer ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Die oder der Vorsitzende, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und ein Mitglied sind dem Stand der Landesbediensteten, die zwei anderen Mitglieder dem Stand der Gemeindebediensteten zu entnehmen. Ein Mitglied muss mindestens vier Jahre als Standesbeamtin oder Standesbeamter in einer Gemeinde des Burgenlandes tätig gewesen sein.
  3. Absatz 3Bei Stimmengleichheit der von der Prüfungskommission gefassten Beschlüsse gilt jene Meinung als angenommen, für die die oder der Vorsitzende gestimmt hat..