Absatz einsDienstort ist das Gebiet der Dienstgebergemeinde. Innerhalb des Gemeindegebietes können die Gemeindebediensteten im Rahmen der dienstvertraglich vereinbarten Verwendung jederzeit auch ohne ihre Zustimmung einer anderen Dienststelle oder mehreren anderen Dienststellen der Gemeinde vorübergehend (Dienstzuteilung) oder dauernd (Versetzung) zur Dienstleistung zugewiesen werden.