Absatz einsDie Gemeindebediensteten haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,
- Ziffer einswenn es sich um ihre eigenen Angelegenheiten oder um jene ihrer Angehörigen (Absatz 2 und 3) oder um jene eines ihrer Pflegebefohlenen handelt;
- Ziffer 2wenn sie als Bevollmächtigte einer Partei noch bestellt sind oder bestellt waren;,
- Ziffer 3wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Bei Gefahr im Verzug haben, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch die befangenen Gemeindebediensteten die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.