Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 42/2014

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

Paragraph 27,

Befangenheit

  1. Absatz einsDie Gemeindebediensteten haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,
    1. Ziffer eins
      wenn es sich um ihre eigenen Angelegenheiten oder um jene ihrer Angehörigen (Absatz 2 und 3) oder um jene eines ihrer Pflegebefohlenen handelt;
    2. Ziffer 2
      wenn sie als Bevollmächtigte einer Partei noch bestellt sind oder bestellt waren;,
    3. Ziffer 3
      wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
    Bei Gefahr im Verzug haben, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch die befangenen Gemeindebediensteten die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.
  2. Absatz 2Angehörige sind
    1. Ziffer eins
      die Ehegattin oder der Ehegatte;
    2. Ziffer 2
      die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;
    3. Ziffer 3
      die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;
    4. Ziffer 4
      die Wahl- (Pflege-) Eltern und die Wahl- (Pflege-) Kinder;
    5. Ziffer 5
      Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person;
    6. Ziffer 6
      die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner.
  3. Absatz 3Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft von Personen als Angehörige bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Absatz 2, Ziffer 3, gilt für eingetragene Partnerinnen und Partner sinngemäß.
  4. Absatz 4Paragraph 7, AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.