Absatz einsVorgesetzte sind alle Organwalterinnen und Organwalter, die mit der Dienst- oder Fachaufsicht über die Gemeindebediensteten betraut sind.
Burgenland
Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
LGBl.Nr. 42/2014
Paragraph 24,
01.01.2015