Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 42/2014

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

Paragraph 23,

Dienstpflichten der Vorgesetzten und der Dienststellenleiterinnen und der Dienststellenleiter

  1. Absatz einsDie Vorgesetzten haben darauf zu achten, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Sie haben ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Sie haben das dienstliche Fortkommen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Weiters haben sie darauf hinzuwirken, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.
  2. Absatz 2Die Leiterinnen und Leiter von Dienststellen oder Dienststellenteilen haben außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihnen unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
  3. Absatz 3Wird den Leiterinnen oder Leitern von Dienststellen in Ausübung ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihnen geleiteten Dienststelle betrifft, so haben sie dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn sie selbst dazu berufen sind, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975 (StPO).
  4. Absatz 4Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz 3, besteht,
    1. Ziffer eins
      wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
    2. Ziffer 2
      wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.