Burgenland
Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
LGBl.Nr. 42/2014
Paragraph 22,
01.01.2015
Gemeindebedienstete haben einander achtungsvoll zu begegnen und sich so zu verhalten, dass die menschliche Würde anderer Personen nicht verletzt wird; gleichzeitig fördern sie die dienstliche Zusammenarbeit.