Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 42/2014

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

23.05.2025

Abkürzung

Bgld. GemBG 2014

Index

2400 Gemeindebedienstete

Text

römisch II. HAUPTSTÜCK
Pflichten der Gemeindebediensteten

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 21,

Dienstpflichten, Pflichtenangelobung

  1. Absatz einsDie Gemeindebediensteten haben beim Dienstantritt durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Burgenland zu befolgen und alle mit ihrem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.
  2. Absatz 2Die Gemeindebediensteten sind verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen; sie haben in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
  3. Absatz 3Die Gemeindebediensteten haben alle Bürgerinnen und Bürger, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
  4. Absatz 4Die Gemeindebediensteten haben vorübergehend außerhalb der ihnen zugewiesenen Aufgaben auch andere dienstliche Arbeiten auszuführen.

Im RIS seit

04.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2025

Gesetzesnummer

20001002

Dokumentnummer

LBG40016380