Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 42/2014

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Paragraph 20,

Abberufung von der Leitung des Gemeindeamtes

  1. Absatz einsDie Abberufung von der Verwendung als Leiterin oder Leiter des Gemeindeamtes ist ohne Zustimmung der oder des betroffenen Gemeindebediensteten nur zulässig, wenn an der Abberufung ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor,
    1. Ziffer eins
      wenn die Leiterin oder der Leiter des Gemeindeamtes den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht hat oder
    2. Ziffer 2
      wenn die Leiterin oder der Leiter des Gemeindeamtes Dienstpflichten verletzt hat und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen die Belassung in der Leitungsfunktion nicht vertretbar erscheint oder
    3. Ziffer 3
      wenn die Leiterin oder der Leiter des Gemeindeamtes sich für die Erfüllung der mit der Leitungsfunktion verbundenen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweist.
  2. Absatz 2Der abberufenen Leiterin oder dem abberufenen Leiter des Gemeindeamtes ist eine Verwendung zuzuweisen, die ihrer oder seiner bisherigen Entlohnungsgruppe entspricht. Steht eine solche Verwendung nicht zur Verfügung, so ist ihr oder ihm auch ohne ihre oder seine Zustimmung eine Verwendung der nächstniedrigeren Entlohnungsgruppe zuzuweisen. Hiedurch ändert sich die Einstufung und die Entlohnung. Paragraphen 68 und 69 sind anzuwenden.