(2)Absatz 2Die Prüfungskommission besteht aus vier Mitgliedern, von denen ein rechtskundiges Mitglied den Vorsitz führt; sie werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist jeweils für dieselbe Dauer und mit derselben Qualifikation ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Das rechtskundige Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied sind dem Aktivstand der Landesbediensteten, die zwei weiteren Mitglieder dem Aktivstand der Gemeindebediensteten zu entnehmen, wobei ein Mitglied mindestens vier Jahre als Standesbeamtin oder Standesbeamter in einer Gemeinde des Burgenlandes tätig gewesen sein muss.