(2)Absatz 2Soweit Abs. 6 nicht anderes bestimmt, sind die Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppen gv1, gv2, gv3 und gv4 verpflichtet, innerhalb von vier Jahren nach Beginn des Dienstverhältnisses eine Grundausbildung zu absolvieren. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag erstreckt werden.Soweit Absatz 6, nicht anderes bestimmt, sind die Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppen gv1, gv2, gv3 und gv4 verpflichtet, innerhalb von vier Jahren nach Beginn des Dienstverhältnisses eine Grundausbildung zu absolvieren. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag erstreckt werden.