Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 42/2014

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

Paragraph 14,

Sonderverträge

  1. Absatz einsIn begründeten, im Interesse der Gemeinde gelegenen Ausnahmefällen können im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes zugunsten oder zuungunsten der Gemeindebediensteten abweichen. Solche Dienstverträge bedürfen der Schriftform und sind als Sonderverträge zu bezeichnen.
  2. Absatz 2Sonderverträge, die unter Nichteinhaltung der Formvorschriften des Absatz eins, oder der Zuständigkeitsvorschrift des Paragraph 134, Ziffer 2, Litera e, zustande kommen, sind gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB absolut nichtig. Forderungen der Gemeinden auf Rückzahlung von Leistungen, die auf Grund des nichtigen Sondervertrags erbracht wurden, kann die Einrede des gutgläubigen Verbrauchs (Paragraph 72, Absatz eins,) nicht entgegengehalten werden.