(2)Absatz 2Sonderverträge, die unter Nichteinhaltung der Formvorschriften des Abs. 1 oder der Zuständigkeitsvorschrift des § 134 Z 2 lit. e zustande kommen, sind gemäß § 879 Abs. 1 ABGB absolut nichtig. Forderungen der Gemeinden auf Rückzahlung von Leistungen, die auf Grund des nichtigen Sondervertrags erbracht wurden, kann die Einrede des gutgläubigen Verbrauchs (§ 72 Abs. 1) nicht entgegengehalten werden.Sonderverträge, die unter Nichteinhaltung der Formvorschriften des Absatz eins, oder der Zuständigkeitsvorschrift des Paragraph 134, Ziffer 2, Litera e, zustande kommen, sind gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB absolut nichtig. Forderungen der Gemeinden auf Rückzahlung von Leistungen, die auf Grund des nichtigen Sondervertrags erbracht wurden, kann die Einrede des gutgläubigen Verbrauchs (Paragraph 72, Absatz eins,) nicht entgegengehalten werden.