Absatz einsDen Gemeindebediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrags unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses, dessen Änderungen (Nachtrag zum Dienstvertrag) spätestens einen Monat nach deren Wirksamkeitsbeginn, auszufolgen. Die Ausfertigungen sind jeweils von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.