Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 42/2014

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

27.10.2022

Abkürzung

Bgld. GemBG 2014

Index

2400 Gemeindebedienstete

Text

Paragraph 12,

Dienstvertrag

  1. Absatz einsDen Gemeindebediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrags unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses, dessen Änderungen (Nachtrag zum Dienstvertrag) spätestens einen Monat nach deren Wirksamkeitsbeginn, auszufolgen. Die Ausfertigungen sind jeweils von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
  2. Absatz 2Der Dienstvertrag hat jedenfalls festzusetzen:
    1. Ziffer eins
      den Beginn des Dienstverhältnisses,
    2. Ziffer 2
      die Festlegung des gesamten Gemeindegebietes als Dienstort (Paragraph 29,),
    3. Ziffer 3
      die Benennung der Person, für die die Gemeindebediensteten zur Vertretung aufgenommen werden,
    4. Ziffer 4
      die Art, Dauer und das Ende des Dienstverhältnisses (Paragraph 11, Absatz 2 bis 4)
    5. Ziffer 5
      die Beschäftigungsart, die Zuweisung des Entlohnungsschemas und der Entlohnungsgruppe,
    6. Ziffer 6
      das Ausmaß der Beschäftigung (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung),
    7. Ziffer 7
      die dienstliche Ausbildung, die erfolgreich zu absolvieren ist,
    8. Ziffer 8
      dieses Gesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung als die auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Bestimmungen.

Im RIS seit

04.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022

Gesetzesnummer

20001002

Dokumentnummer

LBG40016371