Burgenland
2. Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsbarkeits-Begleitgesetz
LGBl.Nr. 1/2014
Artikel 2,
12.02.2014
Das Burgenländische Wählerevidenz-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1996,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu Paragraph 6, lautet:
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Absatz eins,, 2, 4 und 5 wird jeweils das Wort „Einspruch“ durch das Wort „Berichtigungsantrag“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz eins,, 3 und 5 wird jeweils das Wort „Einspruchswerber“ durch das Wort „Berichtigungswerber“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6, Absatz eins, wird das Wort „Einspruchsrecht“ durch die Wortfolge „Antragsrecht auf Berichtigung“ ersetzt. Das Wort „Einsprüche“ wird durch das Wort „Berichtigungsanträge“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6, Absatz 4 und 5 wird jeweils das Wort „Einspruches“ durch das Wort „Berichtigungsantrages“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 7, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Einspruchswerberin oder der Einspruchswerber“ durch die Wortfolge „die Berichtigungswerberin oder der Berichtigungswerber“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 9, erster Satz wird die Wortfolge „und Paragraph 7, mit dem Einspruchsverfahren befaßten“ durch die Wortfolge „mit dem Berichtigungsverfahren befassten“ ersetzt; im zweiten Satz wird das Wort „Einsprüche“ durch das Wort „Berichtigungsanträge“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 10, Ziffer eins, wird das Wort „Einspruch“ durch das Wort „Berichtigungsanträge“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 3, angefügt: