Bundesland

Burgenland

Kurztitel

2. Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsbarkeits-Begleitgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 1/2014

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2,

Inkrafttretensdatum

12.02.2014

Text

Artikel 2
Änderung des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes

Das Burgenländische Wählerevidenz-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1996,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu Paragraph 6, lautet:

„Berichtigungsantrag“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Absatz eins,, 2, 4 und 5 wird jeweils das Wort „Einspruch“ durch das Wort „Berichtigungsantrag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz eins,, 3 und 5 wird jeweils das Wort „Einspruchswerber“ durch das Wort „Berichtigungswerber“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6, Absatz eins, wird das Wort „Einspruchsrecht“ durch die Wortfolge „Antragsrecht auf Berichtigung“ ersetzt. Das Wort „Einsprüche“ wird durch das Wort „Berichtigungsanträge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6, Absatz 4 und 5 wird jeweils das Wort „Einspruches“ durch das Wort „Berichtigungsantrages“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 7, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Einspruchswerberin oder der Einspruchswerber“ durch die Wortfolge „die Berichtigungswerberin oder der Berichtigungswerber“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 9, erster Satz wird die Wortfolge „und Paragraph 7, mit dem Einspruchsverfahren befaßten“ durch die Wortfolge „mit dem Berichtigungsverfahren befassten“ ersetzt; im zweiten Satz wird das Wort „Einsprüche“ durch das Wort „Berichtigungsanträge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 10, Ziffer eins, wird das Wort „Einspruch“ durch das Wort „Berichtigungsanträge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 6, Absatz eins bis 5, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 9 und Paragraph 10, Ziffer eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“