(3)Absatz 3,Zur Prüfung sind nur Organe oder Bedienstete von Gemeinden (Gemeindeverbänden, Verwaltungsgemeinschaften) sowie Bedienstete übergeordneter Behörden (§ 66 Personenstandsgesetz) zuzulassen, die österreichische Staatsbürger sind und den Besuch eines geeigneten Prüfungsvorbereitungskurses nachweisen. Als geeignet gilt ein Kurs, wenn er die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Sinne des § 13 Abs. 5 und 6 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 zum Ziel hat.Zur Prüfung sind nur Organe oder Bedienstete von Gemeinden (Gemeindeverbänden, Verwaltungsgemeinschaften) sowie Bedienstete übergeordneter Behörden (Paragraph 66, Personenstandsgesetz) zuzulassen, die österreichische Staatsbürger sind und den Besuch eines geeigneten Prüfungsvorbereitungskurses nachweisen. Als geeignet gilt ein Kurs, wenn er die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Sinne des Paragraph 13, Absatz 5 und 6 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 zum Ziel hat.