Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Standesbeamten-Prüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 69/1991 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 79/2013

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Index

4250 Standesamt, Standesbeamte

Text

Paragraph 3

Zulassung zur Prüfung

  1. Absatz eins,Die Zulassung zur Prüfung ist im Dienstwege bei der Prüfungskommission schriftlich zu beantragen. Der Bürgermeister (Obmann des Gemeindeverbandsausschusses, Vorsitzender des Verwaltungsausschusses) hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung unverzüglich an die Prüfungskommission zu leiten.
  2. Absatz 2,Dem Ansuchen um Zulassung sind folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. Litera a
      Geburtsurkunde
    2. Litera b
      Staatsbürgerschaftsnachweis.
  3. Absatz 3,Zur Prüfung sind nur Organe oder Bedienstete von Gemeinden (Gemeindeverbänden, Verwaltungsgemeinschaften) sowie Bedienstete übergeordneter Behörden (Paragraph 66, Personenstandsgesetz) zuzulassen, die österreichische Staatsbürger sind und den Besuch eines geeigneten Prüfungsvorbereitungskurses nachweisen. Als geeignet gilt ein Kurs, wenn er die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Sinne des Paragraph 13, Absatz 5 und 6 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 zum Ziel hat.
  4. Absatz 4,Über die Zulassung zur Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

Anmerkung

zu Absatz 4 :, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,

Im RIS seit

27.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Gesetzesnummer

10000267

Dokumentnummer

LBG40015901