Kurztitel

Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 82/2013

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

24.12.2013

Text

Paragraph 12

Abschlussprüfungsprotokoll

  1. Absatz eins,Über die Fachprüfung ist ein Protokoll mit jedenfalls folgenden Angaben zu führen:
    1. Ziffer eins
      Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission;
    2. Ziffer 2
      Datum der Fachprüfung;
    3. Ziffer 3
      Namen der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer;
    4. Ziffer 4
      Prüfungsfächer;
    5. Ziffer 5
      Prüfungsfragen;
    6. Ziffer 6
      Beurteilung der Fachprüfung und
    7. Ziffer 7
      Begründung der Beurteilung der Fachprüfung.
  2. Absatz 2,Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
  3. Absatz 3,Die Prüfungsprotokolle sind von der Ausbildungseinrichtung mindestens 50 Jahre aufzubewahren.
  4. Absatz 4,Die geprüften Personen haben das Recht, in ihr Prüfungsprotokoll Einsicht zu nehmen.