Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Zielsteuerung-Gesundheit

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 54/2013

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 44

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

9450 Krankenanstaltenfinanzierung, Gesundheitsfonds

Text

Artikel 44

Geltungsdauer, Außerkrafttreten

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen. Die Vertragsparteien verzichten bis 31. Dezember 2014 auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.
  2. Absatz 2,Nach dem 31. Dezember 2014 kann diese Vereinbarung vom Bund oder mindestens sechs Ländern zum Jahresende unter Einhaltung einer neunmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
  3. Absatz 3,Die Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn
    1. Ziffer eins
      die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens ohne vom Bund und den Ländern akzeptierte Nachfolgeregelung außer Kraft tritt oder
    2. Ziffer 2
      die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 ohne vom Bund und den Ländern akzeptierte Nachfolgeregelung außer Kraft tritt.
  4. Absatz 4,Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, rechtzeitig Verhandlungen über die Anpassung dieser Vereinbarung an geänderte EU-Rechtsvorschriften aufzunehmen, mit dem Ziel einer rechtzeitigen Inkraftsetzung der geänderten Vereinbarung und allfälliger ergänzender bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.

Im RIS seit

25.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025

Gesetzesnummer

20000953

Dokumentnummer

LBG40014831