Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Zielsteuerung-Gesundheit

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 54/2013

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 43

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

9450 Krankenanstaltenfinanzierung, Gesundheitsfonds

Text

Artikel 43

Durchführung der Vereinbarung

  1. Absatz eins,Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft zu setzen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien kommen überein, im Zusammenhang mit der Transformation dieser Vereinbarung auch folgende Regelungen vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Ein bestelltes Mitglied der mit der KAKuG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,, eingerichteten Bundesgesundheitskommission ist so lange Mitglied der auf Grund dieser Vereinbarung einzurichtenden Bundesgesundheitskommission, bis für dieses ein anderes Mitglied bestellt wird.
    2. Ziffer 2
      Beschlüsse der mit dieser KAKuG-Novelle eingerichteten Bundesgesundheitskommission und daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten bleiben aufrecht, sofern die auf Grund dieser Vereinbarung einzurichtende Bundesgesundheitskommission oder Bundes-Zielsteuerungskommission nichts Gegenteiliges beschließt.
    3. Ziffer 3
      Auf einen Regressanspruch der/des Bundesgesundheitsagentur/Landesgesundheitsfonds gegen Mitglieder der Bundesgesundheitskommission/Landesgesundheitsplattformen und Mitglieder der Bundes-Zielsteuerungskommission/Landes-Zielsteuerungskommissionen ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1983,) sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

25.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025

Gesetzesnummer

20000953

Dokumentnummer

LBG40014830