Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Zielsteuerung-Gesundheit

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 54/2013

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

9450 Krankenanstaltenfinanzierung, Gesundheitsfonds

Text

8. Abschnitt
Regelungen zum Sanktionsmechanismus

Artikel 33

Allgemeines

  1. Absatz eins,Bund und Länder kommen überein, für folgende Fälle einen Sanktionsmechanismus festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Im Zuge des Monitorings festgestellte Nicht-Erreichung von Zielen, die in dieser Vereinbarung, im Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder in den Landes-Zielsteuerungsverträgen festgelegt sind
    2. Ziffer 2
      Verstoß gegen diese Vereinbarung, den Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder die Landes-Zielsteuerungsverträge
    3. Ziffer 3
      Nicht-Zustandekommen des Bundes-Zielsteuerungsvertrages oder der Landes-Zielsteuerungsverträge.
  2. Absatz 2,Die in anderen Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG festgelegten Sanktionsmechanismen bleiben von den in diesem Abschnitt getroffenen Regelungen unberührt. Finanzielle Sanktionen für das Nicht-Erreichen von Finanzzielen unterliegen ausschließlich der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2013,.

Im RIS seit

25.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025

Gesetzesnummer

20000953

Dokumentnummer

LBG40014820