Kurztitel
Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung
Text
Artikel 31
Anpassung und gegenseitige Information
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei maßgeblichen Änderungen der Sachverhalte oder internationaler Vorschriften Verhandlungen über eine Änderung der Vereinbarung aufzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien gewähren einander vor der Erlassung von Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Vereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung am 27. September 2012 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung am 27. September 2012 gemäß Artikel 81, Absatz 2, L-VG zugestimmt.
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 27 für die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien am 10. Mai 2013 in Kraft.Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 27, für die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien am 10. Mai 2013 in Kraft.