Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 43/2013

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

10.05.2013

Text

Artikel 31

Anpassung und gegenseitige Information

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei maßgeblichen Änderungen der Sachverhalte oder internationaler Vorschriften Verhandlungen über eine Änderung der Vereinbarung aufzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien gewähren einander vor der Erlassung von Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Vereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung am 27. September 2012 gemäß Artikel 81, Absatz 2, L-VG zugestimmt.

Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 27, für die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien am 10. Mai 2013 in Kraft.