Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 43/2013

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

10.05.2013

Text

Artikel 29

Kündigung

  1. Absatz eins,Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Über das Erlöschen der Rechte und Pflichten einer Vertragspartei im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft im Verein „Österreichisches Institut für Bautechnik“ ist in den Vereinsstatuten eine entsprechende Regelung zu treffen.
  2. Absatz 2,Die Kündigung einer Vertragspartei berührt nicht die Rechtsbeziehungen der anderen Vertragsparteien untereinander. In diesem Fall ist die Kostenaufteilung neu zu regeln.