Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 43/2013

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

10.05.2013

Text

8. Abschnitt
Bereitstellung auf dem Markt

Artikel 24

Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt

  1. Absatz eins,Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.
  2. Absatz 2,Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung besteht.
  3. Absatz 3,Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.