Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 43/2013

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

10.05.2013

Text

Artikel 23

Gegenseitige Anerkennung

Die Vertragsparteien verpflichten sich Bautechnische Zulassungen gegenseitig anzuerkennen.