Burgenland
Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung
LGBl.Nr. 43/2013
Art. 23Artikel 23
10.05.2013
Die Vertragsparteien verpflichten sich Bautechnische Zulassungen gegenseitig anzuerkennen.