Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 43/2013

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

10.05.2013

Text

Artikel 17

Einbauzeichen ÜA

  1. Absatz eins,Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung gemäß Artikel 14, vor, so ist der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauproduktes das Einbauzeichen am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen.
  2. Absatz 2,Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung verwendbar ist.
  3. Absatz 3,Nähere Bestimmungen zum Einbauzeichen sind im Anhang dieser Vereinbarung festgelegt.