Absatz eins,Die Vertragsparteien können Stellen mit bautechnischen Kenntnissen, insbesondere auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und deren Eigenschaften, mit der Registrierung gemäß Artikel 14, betrauen. Diese sind
- Ziffer einsbei einem Amt einer Landesregierung einzurichten oder
- Ziffer 2sonstige Stellen, die mehrheitlich im Eigentum einer Vertragspartei stehen.