Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 43/2013

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

10.05.2013

Text

Artikel 16

Registrierungsstellen und registerführende Stelle

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien können Stellen mit bautechnischen Kenntnissen, insbesondere auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und deren Eigenschaften, mit der Registrierung gemäß Artikel 14, betrauen. Diese sind
    1. Ziffer eins
      bei einem Amt einer Landesregierung einzurichten oder
    2. Ziffer 2
      sonstige Stellen, die mehrheitlich im Eigentum einer Vertragspartei stehen.
  2. Absatz 2,Registerführende Stelle ist das Österreichische Institut für Bautechnik.
  3. Absatz 3,Sofern von einer Vertragspartei eine Registrierungsstelle eingerichtet wird, ist diese der registerführenden Stelle bekannt zu geben.