Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 43/2013

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

10.05.2013

Text

Artikel 15

Verfahren der Registrierung

  1. Absatz eins,Die Registrierungsstelle hat aufgrund eines Antrages und auf Basis der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse bzw. Überwachungsberichte, die Erfüllung der Anforderungen dieser Vereinbarung sowie die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA zu prüfen.
  2. Absatz 2,Ergibt die Prüfung nach Absatz eins, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA oder eine nur unwesentliche Abweichung, so hat die Registrierungsstelle die Registrierungsbescheinigung auszustellen (Registrierung) und eine Ausfertigung der registerführenden Stelle zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Ergibt die Prüfung nach Absatz eins,, dass das jeweilige Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, so darf die Registrierungsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn eine Bautechnische Zulassung vorliegt.
  4. Absatz 4,Falls eine Registrierung nicht erfolgen kann, ist dies dem Antragsteller formlos mitzuteilen und auf Verlangen des Antragstellers die Registrierung mittels Bescheid der Registrierungsstelle abzulehnen. Gegen diesen Bescheid ist eine Anrufung des Unabhängigen Verwaltungssenates der jeweiligen Vertragspartei zulässig.