Absatz eins,Die Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist nach Maßgabe von Absatz 2 und 3 durch eine Registrierung des Bauproduktes nachzuweisen.
Burgenland
Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung
LGBl.Nr. 43/2013
Artikel 14
10.05.2013