Absatz eins,Die Vertragsparteien ermächtigen das Österreichische Institut für Bautechnik, die Baustoffliste ÖA durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖA bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien. Die Baustoffliste ÖA ist von den Vertragsparteien nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften kundzumachen.