Kurztitel
Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung
Text
Artikel 12
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die
harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegenAnforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die , harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (Art. 13) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wennBauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (Artikel 13,) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn
sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder
für sie eine Bautechnische Zulassung vorliegt
und sie das Einbauzeichen gemäß Art. 17 tragen.und sie das Einbauzeichen gemäß Artikel 17, tragen.