Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 43/2013

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

10.05.2013

Text

Artikel 12

Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die , harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (Artikel 13,) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn

  1. Ziffer eins
    sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder
  2. Ziffer 2
    für sie eine Bautechnische Zulassung vorliegt
und sie das Einbauzeichen gemäß Artikel 17, tragen.