Burgenland
Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung
LGBl.Nr. 43/2013
Artikel 8
10.05.2013
Die Vorgangsweise bei der Auflösung des Vereines „Österreichisches Institut für Bautechnik“ ist unter Bedachtnahme auf die Gemeinnützigkeit in den Vereinsstatuten zu regeln.