Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 43/2013

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

10.05.2013

Text

Artikel 7

Gebarungskontrolle

  1. Absatz eins,In den Vereinsstatuten ist festzulegen, dass die Kontrollorgane des Vereines jährlich die Gebarung des Vereines zu prüfen haben. Sie können sich dafür der Kontrollorgane der Vertragsparteien bedienen.
  2. Absatz 2,Die Gebarung ist auf die ziffernmäßige Richtigkeit, auf die Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.