Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 43/2013

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

10.05.2013

Text

Artikel 6

Finanzierung

  1. Absatz eins,Die mit der Errichtung und dem Betrieb des Österreichischen Institutes für Bautechnik verbundenen nach Gegenrechnung mit den Einnahmen des Institutes verbleibenden Kosten sind zwischen den Vertragsparteien nach dem Volkszahlschlüssel des jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetzes zu bestreiten.
  2. Absatz 2,Das Österreichische Institut für Bautechnik erhebt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Gebühren, Auslagenersatz und Leistungsentgelte.
  3. Absatz 3,Das Österreichische Institut für Bautechnik ist zur sparsamen Verwendung seiner finanziellen Mittel gehalten und hat über die jeweilige Höhe der benötigten Beiträge unter Berücksichtigung seiner Einnahmen und des vorhandenen Vereinsvermögens jährlich einen Voranschlag zu erstatten, der der Genehmigung durch die Vertragsparteien unterliegt.
  4. Absatz 4,Sollte sich nach Gegenrechnung der Einnahmen mit den Ausgaben ein Einnahmenüberschuss des Österreichischen Institutes für Bautechnik ergeben, so ist dieser zum Ausgleich von künftigen Verlusten vorzutragen.