Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 43/2013

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

10.05.2013

Text

Artikel 5

Organisation

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien verpflichten sich, Träger und ordentliche Mitglieder des gemeinnützigen Vereines „Österreichisches Institut für Bautechnik“ zu werden.
  2. Absatz 2,Organe des gemeinnützigen Vereines sind jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      Generalversammlung;
    2. Ziffer 2
      Vorstand;
    3. Ziffer 3
      Kontrollorgane;
    4. Ziffer 4
      Schiedsausschuss;
    5. Ziffer 5
      Geschäftsführung.
  3. Absatz 3,Alle Organe sind dazu verpflichtet, ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Objektivität und Gleichbehandlung zu besorgen. Sie sind zum sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Handeln verpflichtet.
  4. Absatz 4,Zur Durchführung seiner Aufgaben kann das Österreichische Institut für Bautechnik
    1. Ziffer eins
      institutseigenes Personal,
    2. Ziffer 2
      personelle Ressourcen der Vertragsparteien sowie
    3. Ziffer 3
      externe Sachverständige
    heranziehen.