Absatz eins,Die Vertragsparteien verpflichten sich, Träger und ordentliche Mitglieder des gemeinnützigen Vereines „Österreichisches Institut für Bautechnik“ zu werden.
Burgenland
Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung
LGBl.Nr. 43/2013
Artikel 5
10.05.2013