Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 43/2013

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

10.05.2013

Text

Artikel 2

Begriffsbestimmung

Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie zB technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Institutes für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA nach Artikel 13, oder in der Baustoffliste ÖE nach Artikel 19, angeführt sind.