Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Landtagswahlordnung 1995

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 4/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 67/2012

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34,

Inkrafttretensdatum

06.10.2012

Außerkrafttretensdatum

23.12.2021

Abkürzung

LTWO 1995

Index

0300 Landtagswahl, Wählerevidenz

Text

Paragraph 34,

Ausstellung der Wahlkarte

  1. Absatz einsDie Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte nach seinem Wohnsitz in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, mündlich durch persönliches Erscheinen zu beantragen. Die mündliche Antragstellung ist in einem Aktenvermerk zu dokumentieren. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall der elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage oder Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Im Antrag ist anzugeben, an welche Adresse die Wahlkarte zu senden ist, falls eine sofortige persönliche Ausfolgung nicht erfolgt. Im Fall des Paragraph 33, Absatz 2, hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine Sonderwahlbehörde und die Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine Sonderwahlbehörde erwartet, zu enthalten.
  2. Absatz 2Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Die Wahlkarte hat die Daten des Wählers entsprechend Anlage 2 zu enthalten.
  3. Absatz 3Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so ist neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert auszufolgen. Letztere sind in den im Absatz 2, genannten Briefumschlag zu legen. Gleichzeitig ist dem Antragsteller ein Überkuvert für die Rücksendung der Wahlkarte auszufolgen. Die Größe des Überkuverts ist so zu wählen, dass die Wahlkarte ungefaltet eingelegt werden kann. Das Überkuvert hat die in der Anlage 6 ersichtlichen Aufdrucke zu enthalten. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller unverzüglich auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wird.
  4. Absatz 4Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.
  5. Absatz 5Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik “Anmerkung” bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort “Wahlkarte” in auffälliger Weise (zB mittels Buntstiftes) zu vermerken.
  6. Absatz 6Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Paragraph 33, Absatz 2, an einen Wahlberechtigten, der sich außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die ausstellende Gemeinde diejenige burgenländische Gemeinde, in deren Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, dass dieser von der Sonderwahlbehörde aufzusuchen ist.
  7. Absatz 7Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im Absatz eins, vorgesehenen Frist gegebenenfalls im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich telefonisch der Kreiswahlbehörde bekanntzugeben. Die Kreiswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch zwei Tage vor dem Wahltag, der Landeswahlbehörde bekanntzugeben.

Anmerkung

zu Absatz eins :, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2012,

zu Absatz 2 :, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2012,

zu Absatz 3 :, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2012,

zu Absatz 6 :, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2008,

zu Absatz 7 :, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2008,

Im RIS seit

10.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2021

Gesetzesnummer

10000427

Dokumentnummer

LBG40013769